Gegenstand der nachfolgenden Bedingungen ist das Reinigen und Pflegen von Fahrzeugen. Der Kunde erteilt den Auftrag gem. Preisliste/Angebot und die Fahrzeugpflege nimmt den Auftrag zu nachfolgenden Bedingungen an:
a) Terminvereinbarungen werden grundsätzlich im gegenseitigen Einverständnis beider Geschäftsparteien geschlossen.
b) Terminvereinbarungen sind gleichzeitig Auftragserteilungen und werden im rechtlichen Sinne auch als solche angesehen. Unabhängig davon hat der Kunde unmittelbar vor dem Beginn der
Fahrzeugaufbereitung / Reinigung eine schriftliche Auftragsbestätigung zu unterzeichnen. ( Oder einen schriftlichen Auftrag per Fax oder E-mail zu übersenden. )
a) Terminvereinbarungen behalten Ihre Gültigkeit bis zu dem vereinbarten Termin, wenn nicht mindestens 24 Stunden vor dem Ausführungsdatum dieser Termin von einer Seite der Geschäftsparteien
aufgekündigt wird.
b) Bei höherer Gewalt oder behördlichen Anordnungen kann eine Terminvereinbarung kurzfristig für nichtig erklärt werden.
c) Schadensersatzansprüche ergeben sich aus § 3 a), nicht aber aus § 3 b).
d) Bei erheblicheren Verspätungen, die meinen Arbeitsablauf in außerordentlichem Maße beeinträchtigen und die durch den Kunden verursacht wurden, behalte ich mir das Recht vor, nach Absprache
einen neuen Termin zu vergeben, den Fertigstellungszeitpunkt zu verschieben oder den Termin, wenn machbar einzuhalten und gegebenenfalls dafür einen Eilzuschlag zu berechnen.
Firmen die einen schriftlichen Auftrag erteilt haben, zahlen nach Rechnungserhalt per Überweisung ohne Abzug. Ansonsten ist bei Abholung des Fahrzeuges generell Bar zu zahlen.
a) Ein Anspruch auf Nachbesserung im Bereich Fahrzeugaufbereitung / Pflege kann nur geltend gemacht werden, wenn der Fehler eindeutig bei der Fahrzeugaufbereitung / -reinigung liegt und kein
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Kunden vorliegt.
b) Bei berechtigten Reklamationen hat die Fahrzeugpflege für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.
c) Reklamationen bzgl. der Fahrzeugaufbereitung sind unverzüglich vom Kunden anzuzeigen und unterstehen der Dokumentationspflicht ( Bilder ).
a) Die Fahrzeugpflege übernimmt die Haftung bei Schäden, die durch Ihre Arbeit am Fahrzeug vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch unsachgemäßen Umgang mit dem Fahrzeug verursacht werden, ( außer
§ 6 b, c, d ).
b) Die Fahrzeugpflege übernimmt keine Haftung für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände.
c) Bei Lackschäden, die durch die Fahrzeugaufbereitung verursacht werden und Ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzung, schlecht verarbeitete Lacke,
Kratzer, etc. kann ich nicht zur Verantwortung bzw. zu Schadensersatzansprüchen herangezogen werden.
d) Bei beschädigtem Autozubehör wie z.B. schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, nicht fachgerecht angebrachtem Interieur und Zubehör, wird nicht für Ausgleich gesorgt, siehe § 5 b.
e) Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken und Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen.
Der Kunde akzeptiert mit den AGB diese möglichen Schäden zu seiner Last.
f) Die Haftung für Schäden, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren und durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen, siehe § 6 b,
c, d.
g) Ist von vornherein zweifelhaft, ob ein bestimmter Erfolg überhaupt erreicht werden kann, so wird nur die zur Verfügungsstellung der Dienste und nicht deren Erfolg geschuldet. Über diesen
Zustand wird der Kunde schon im Beratungsgespräch spätestens vor Beginn der Arbeit soweit dies vorher absehbar ist informiert.
h) Motor- und Motorraumwäsche wird nur auf Kundenwunsch durchgeführt. Hierbei wird keine Gewährleistung seitens der Fahrzeugpflege durch Feuchtigkeitseintritt entstehende Folgeschäden
übernommen.
i) Sollten feuchtigkeitsempfindliche Einbauten wie Mobilfunkgeräte, Hifi – Anlagen oder Zubehör, Alarmanlagen o.ä. im Fahrzeug befindlich sein, so behalte ich mir eine Einschränkung der
Reinigungsleistung vor.
j) Über diese Elektrobauteile ( siehe i ) ist der Kunde verpflichtet, im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten dem Auftraggeber Mitteilungen zu machen, sofern deren Lage nicht im Sichtbereich ist.
Andernfalls können hier keinerlei Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
k) Bei einem Schadensfall ist unverzüglich eine Bilddokumentation vom beschädigten Gegenstand zu erstellen.
l) Der Schaden ist unverzüglich nach Kenntnisnahme durch den Kunden bei mir zu reklamieren.
m) Später beanstandete Schäden die durch ein späteres Ereignis eingetreten sein könnten, werden nicht anerkannt.
a) Bevor die Arbeit am Fahrzeug des Kunden aufgenommen werden kann, ist vom Kunden der Auftrag zu unterzeichnen.
b) Mit seiner Unterschrift erkennt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) bzw. die auf dem Auftrag vermerkten außerordentlichen Vereinbarungen an.
a) Die Preise richten sich im Allgemeinen nach dem Zustand des Fahrzeuges vor Beginn der Reinigung.
b) Preisangaben auf Informationsunterlagen der Fahrzeugpflege dienen lediglich zur Orientierung und tatsächliche Endpreise können je nach Verschmutzungsgrad des Fahrzeuges von der Preisliste
abweichen.
c) Die endgültigen Preise der zu erbringenden Leistungen werden unmittelbar vor Beginn der Arbeit festgelegt und auf der Auftragsbestätigung vermerkt.
d) Pauschalpreisvereinbarungen stellen eine Ausnahmeregelung dar. Sie gelten jeweils für die Dauer von 2 Wochen. Pauschalpreisvereinbarungen können ohne Angabe von Gründen von einer der beiden
Parteien gekündigt werden.
e) Der Kunde akzeptiert diese Preise mit seiner Unterschrift auf dem Auftrag bzw. der Preisvereinbarung bzw. des zugrunde liegenden Angebotes.
f) Bei starken Verschmutzungen wie z.B. Tierhaaren, Fäkalien, Farben, etc. kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, unabhängig von vorrausgegangenen Preisvereinbarungen.
g) Mehr- oder Sonderleistungen werden dem Kunden in Form meiner Stundensätze / Materialpreis für Aufbereitung in Rechnung gestellt.
h) Fahrzeugüberführung / Hol- und Bringservice / Besuch eines Waschplatzes, werden auf Kundenwunsch durchgeführt. Es muss sichergestellt werden das sich dritte (z.B die Kfz - Aufbereitung) mit
ihrem haftpflichtversicherten Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum aufhalten dürfen. Erfragen Sie dies vorab bei ihrer KFZ Versicherung.
i) Die Fahrzeugpflege haftet für Schäden bei der Fahrzeugüberführung nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Fahrzeugpflege ( Fahrer ) verursacht wurde.
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen Geschäftsparteien getroffen wurden.
b) Vereinbarungen, die von den hier aufgeführten Bedingungen abweichen, sind schriftlich zu fassen.
c) Anderweitige Vereinbarungen, die einen oder mehrere Teile der Geschäftsbedingungen betreffen, nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Regelungen dieser AGB unwirksam oder lückenhaft sein, so werden die anderen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung oder Regelung soll eine Regelung treten, so wie es beide Parteien bei Auftragserteilung beabsichtigt haben oder diese den gesetzlichen Bestimmungen am nächsten kommt. Änderungen sind vorbehalten.